LuZ - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der NORIKA
Liefer- und Zahlungsbedingungen der NORIKA-Nordring-Kartoffelzucht-
und Vermehrungs- GmbH Groß Lüsewitz
I.
Geltungsbereich
1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote,
Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte gegenüber
Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“). Sie
gelten auch für die Lieferung von Pflanzgut durch unsere Vermehrer an uns, mit Ausnahme
der Regelungen, die sich ausdrücklich auf eine Lieferung durch uns beziehen.
2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertrags-partners
finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht
ausdrücklich widersprechen.
3.
Subsidiär zu den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Geschäfts-bedingungen
gelten die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen/Berliner Vereinbarungen in
der bei Vertragsschluss gültigen Fassung („BV n.F.“), sofern nicht die
RUCIP-Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
4.
Auf Wunsch des Vertragspartners senden wir die Berliner Vereinbarungen
bzw. die RUCIP-Geschäftsbedingungen zu.
II.
Angebot, Vertragsschluss,
Vertretung
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.
Vertragsschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen
werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Vermittler und
Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht.
3.
Unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen,
sind nicht befugt, mündliche Zusagen oder Vereinbarungen in Abweichung oder
Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen zu treffen.
III.
Erfüllungsort, Lieferung,
Lieferverzug
1.
Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Sanitz.
2.
Unsere Lieferzeiten gelten ab vereinbartem Übergabeort. Von uns angegebene
Lieferzeiten sind im Zweifel unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss,
jedoch nicht, bevor wir alle vom Käufer für die Durchführung erforderlichen
Informationen/Unterlagen erhalten haben.
3.
Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung und, soweit für unsere Lieferung ein Anerkennungsergebnis
maßgebend ist, unter dem Vorbehalt der Anerkennung.
4.
Fällt die Erntemenge der bestellten Sorte und Qualität geringer aus als
bei Abschluss des Verkaufsvertrags berechtigterweise von uns erwartet, sind
wir, sofern wir die Nichtbelieferung im Übrigen nicht zu vertreten haben,
insoweit zur Kürzung der Liefermenge berechtigt. Die Zahlungsverpflichtung des
Käufers reduziert sich entsprechend auf die gelieferte Menge. In Ansehung der
Fehlmenge werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei und sind weder zur
Lieferung von Ersatzprodukten noch zum Schadensersatz verpflichtet. Diese
Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass wegen unverschuldeter
Überlagerungsschäden oder aufgrund eines von uns nichts zu vertretenden Verbots
des Inverkehrbringens oder einer vergleichbaren behördlichen Verfügung weniger
oder keine Ware der bestellten Art und Güte geliefert werden kann.
5.
Tritt aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Frost oder
sonstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse, die wir nicht zu
vertreten haben, ein vorübergehendes Leistungshindernis ein, so verlängert sich
die Lieferzeit entsprechend. Ist uns aus den vorgenannten Gründen die Lieferung
nicht nur vorübergehend unmöglich, entfällt unsere Lieferpflicht ohne
Entschädigung. Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt Abs. 4 entsprechend.
6.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die
gesondert abgerechnet werden dürfen.
IV.
Zahlung, Zahlungsverzug,
Aufrechnung
1.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung bzw.
Gutschrift fällig. Gutschriften für Lieferungen des Vermehrers werden von uns
unverzüglich im turnusmäßigen Rechnungslauf nach Erhalt des jeweiligen
Lieferscheins bzw. der Verladepapiere erteilt.
2.
Zur Annahme von Wechseln sind wir nur bei schriftlicher Vereinbarung
verpflichtet. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln werden alle unsere
Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
3.
Ist Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung fällig, wenn
der Käufer mit einer vollen vereinbarten Rate in Zahlungsverzug gerät.
4.
Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche unseren
Zahlungsanspruch gefährden oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, für noch auszuführende Teillieferungen und/oder künftige
Lieferungen die Zahlungsbedingungen zu ändern und Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte wegen Verzugs
bleiben unberührt.
5.
Die Aufrechnung des Käufers mit einer bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Forderung ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis oder einem unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen uns beruht.
V.
Eigentumsvorbehalt
1.
Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß BV n.F. mit den
nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.
2.
Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, übereignet uns
der Käufer schon jetzt die aus der Vorbehaltsware gezogenen Früchte in Höhe des
Rechnungswertes, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Trennung von dem
Grundstück. Wir nehmen diese Übereignung hiermit an. Die Ware wird für uns
verwahrt und ist auf Verlangen jederzeit an uns herauszugeben. Eine
Weiterveräußerung ist nach Maßgabe des Abs. 1 zulässig. Ist der (Mit-) Eigentumserwerb
rechtlich ausgeschlossen, tritt der Käufer seinen etwa bestehenden
Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
hiermit an.
3.
Die Abtretung von Forderungen im Rahmen des Eigentumsvorbehalts hat der
Käufer auf unser Verlangen gegenüber seinen Abnehmern schriftlich anzuzeigen.
4.
Der Käufer haftet für alle angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung
gegen Dritte, die auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen
zugreifen.
5.
Auf Verlangen des Käufers geben wir nach unserer Wahl Sicherheiten
frei, soweit diese unsere Forderungen wertmäßig um 20 % übersteigen.
VI.
Gewährleistung
1.
Die Mängelrüge bestimmt sich nach BV n.F. mit den nachfolgenden
Änderungen und Ergänzungen.
2.
Bei mangelhafter Lieferung sind wir anstelle einer vom Käufer gewählten
Minderwertsvergütung nach unserer Wahl auch berechtigt, Ersatz für die mangelhafte
Partie zu liefern.
3.
Der Verkauf von zertifiziertem Pflanzgut enthält keine implizite
Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 434 BGB. Wir haften nicht für
öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware.
4.
Wir sind berechtigt, Ersatzlieferungen von einer unter Berücksichtigung
des Mangels angemessenen Teilzahlung abhängig zu machen.
5.
Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, ein
Jahr ab Ablieferung der Ware.
VII.
Haftung, Haftungsbegrenzung
1.
Soweit es nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten geht,
ist unsere vertragliche und außervertragliche Haftung für Vermögens- und
Sachschäden wegen Nicht- und Schlechterfüllung aufgrund einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Verhalten unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Einschränkung unserer Haftung
gilt nicht im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des
arglistigen Verschweigens eines Mangels.
2.
Im Falle unserer Haftung ist diese zunächst auf den Lieferumfang und
die damit verbundenen Kosten begrenzt. Unsere Eigenhaftung ist, außer in Fällen
des Vorsatzes, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für arglistige
Täuschung und der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
VIII.
Sortenschutz, Export,
Vertragsstrafe
1.
Für alle von uns verkauften Pflanzkartoffeln besteht Sortenschutz nach
dem Sortenschutzgesetz bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2100/94.
2.
Der Käufer erwirbt nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages lediglich das
Recht für den Anbau und/oder den Vertrieb des Pflanzguts im Inland. Der Export
in Länder außerhalb der EU ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns
gestattet. Ein Export in Länder, die nicht der UPOV angehören, ist verboten.
Die Ausfuhr innerhalb der EU bedarf der vorherigen Rücksprache mit uns und darf
nur in Länder erfolgen, in denen wir keinen exklusiven Vertreter ernannt haben.
Wir behalten uns vor, für Pflanzgutvermehrungen im Ausland Lizenzen zu fordern.
3.
Für jede unter Verstoß gegen Abs. 2 exportierte Dezitonne (dt)
Pflanzgut hat der Käufer an uns eine Vertragsstrafe mindestens in Höhe der
Lizenzgebühr für zertifiziertes Pflanzgut zuzüglich der uns aufgrund des
Verstoßes entstandenen Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender
Schäden unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Die
Höhe der Lizenz legen wir jährlich fest.
IX.
Dokumentation, Prüfungsrechte
1.
Der Käufer/die VO-Firma führt über die von ihm durchgeführten
Weiterverkäufe bzw. die Verwertung des erworbenen Pflanzguts sowie des daraus
oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts ordnungsgemäß und –
geordnet nach Wirtschaftsjahren – unter
Angabe der jeweiligen Sorte, der verkauften oder verwerteten Menge, der
Vermehrungsstufe, der Sortierung und des Namens und der Anschrift des
jeweiligen Abnehmers/Vermehrers Buch und wird die betreffenden Unterlagen
(einschließlich einer Kopie, zumindest aber eines die vorgenannten
Informationen sowie die weiteren Bestimmungen dieser Ziffer IX. beinhaltenden
Auszugs der jeweiligen Verträge mit den Abnehmern/Vermehrern) unverzüglich,
spätestens am 30.06. des betreffenden Jahres an den von uns mit der
Informationserfassung beauftragten Dritten übermitteln.
2.
Der Beauftragte ist berechtigt, die Buchhaltung und Aufzeichnungen des
Käufers/der VO-Firma im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten
Verpflichtungen einzusehen und diese sowie den Verbleib des erworbenen
Pflanzguts und des daraus oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten
Pflanzguts zu überprüfen. Der Beauftragte stellt sicher, dass jegliche
erhaltenen Informationen und Unterlagen vertraulich behandelt und insbesondere
gegenüber dem Züchter nur offenbart werden, wenn und soweit dies im Rahmen der Aufdeckung
oder Verfolgung einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung notwendig ist.
3.
Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit der von dem
Käufer/der VO-Firma zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, darf
der Beauftragte auch die mit dem bei uns erworbenen Pflanzgut bestellten
Flächen sowie die entsprechenden Lager, in denen das erworbene Pflanzgut und /
oder die daraus gewonnene Ernte (einschließlich Ernten von Folgegenerationen
des erworbenen Pflanzguts) gelagert werden, inspizieren und prüfen. Der
Käufer/Die VO-Firma hat unserem Beauftragten die betreffenden Anbauflächen und
Lager anzugeben und dem Beauftragten direkten Zugang zu seinem/ihrem Betrieb zu
gewähren, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.
4.
Der Käufer/die VO-Firma wird die sich aus Ziffer VIII. und IX..
ergebenden Verpflichtungen auch seinen/ihren Abnehmern/Vermehrern verbindlich
auferlegen und diese gegenüber ihren Abnehmern in gleicher Weise verpflichten.
X.
Anwendbares Recht,
Gerichtsstand
1.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts Anwendung.
2.
Uns steht im Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarung der Berliner
Vereinbarungen bzw. der RUCIP-Geschäftsbedingungen das Wahlrecht zu, auch die
ordentlichen Gerichte anzurufen. Gerichtsstand für Kaufleute und juristische
Personen des öffentlichen Rechts ist Rostock. Wir sind auch berechtigt, nach
unserer Wahl am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(Stand 19/04/2023)
LuZ - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der NOREX
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOREX NORIKA
Exportgesellschaft mbH
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen
gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen
Rechtsgeschäfte gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend „Käufer“). Sie gelten auch für die Lieferung von Pflanzgut durch
unsere Vermehrer an uns, mit Ausnahme der Regelungen, die sich ausdrücklich auf
eine Lieferung durch uns beziehen.
2. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners finden keine
Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich
widersprechen.
3. Subsidiär zu
den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Geschäftsbedingungen gelten die
RUCIP-Geschäftsbedingungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
4. Auf Wunsch des
Vertragspartners senden wir die RUCIP-Geschäftsbedingungen zu.
II. Angebot,
Vertragsschluss, Vertretung
1. Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Grundsätzlich sind unsere Preise
als Nettopreise zu verstehen.
2. Vertragsschlüsse,
Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden nur durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich. Vermittler und Handelsvertreter haben
keine Abschlussvollmacht.
3. Unsere
Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen, sind nicht
befugt, mündliche Zusagen oder Vereinbarungen in Abweichung oder Ergänzung
dieser Geschäftsbedingungen zu treffen.
III. Erfüllungsort,
Lieferung, Lieferverzug
1. Unsere
Lieferzeiten gelten ab vereinbartem Übergabeort. Von uns angegebene
Lieferzeiten sind im Zweifel unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss,
jedoch nicht, bevor wir alle vom Käufer für die Durchführung erforderlichen
Informationen/Unterlagen erhalten haben.
2. Unsere
Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung und,
soweit für unsere Lieferung ein Anerkennungsergebnis maßgebend ist, unter dem
Vorbehalt der Anerkennung.
3. Fällt die
Erntemenge der bestellten Ware bzw. Sorte und Qualität geringer aus als bei
Abschluss des Verkaufsvertrags berechtigterweise von uns erwartet, sind wir,
sofern wir die Nichtbelieferung im Übrigen nicht zu vertreten haben, insoweit
zur Kürzung der Liefermenge berechtigt. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers
reduziert sich entsprechend auf die gelieferte Menge. In Ansehung der Fehlmenge
werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei und sind weder zur Lieferung
von Ersatzprodukten noch zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung gilt entsprechend
für den Fall, dass wegen unverschuldeter Überlagerungsschäden oder aufgrund
eines von uns nichts zu vertretenden Verbots des Inverkehrbringens oder einer
vergleichbaren behördlichen Verfügung weniger oder keine Ware der bestellten
Art und Güte geliefert werden kann.
4. Tritt aufgrund
höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Frost oder sonstiger Witterungseinflüsse
oder anderer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, ein vorübergehendes
Leistungshindernis ein, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Ist uns
aus den vorgenannten Gründen die Lieferung nicht nur vorübergehend unmöglich,
entfällt unsere Lieferpflicht ohne Entschädigung. Bei teilweiser Unmöglichkeit
gilt Abschnitt III, Paragraph 3 entsprechend.
5. Wir sind zu
Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die gesondert abgerechnet
werden dürfen.
IV. Zahlung,
Zahlungsverzug, Aufrechnung
1. Zahlungen sind
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung bzw. Gutschrift fällig.
Gutschriften für Lieferungen des Vermehrers werden von uns nach Erhalt des
jeweiligen Lieferscheins bzw. der Verladepapiere erteilt.
2. Zur Annahme
von Wechseln sind wir nur bei schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. Bei
Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln werden alle unsere Forderungen gegen
den Käufer sofort fällig.
3. Ist
Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung fällig, wenn der Käufer
mit einer vollen vereinbarten Rate in Zahlungsverzug gerät.
4. Werden uns
nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche unseren Zahlungsanspruch
gefährden oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, für
noch auszuführende Teillieferungen und/oder künftige Lieferungen die
Zahlungsbedingungen zu ändern und Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu
verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte wegen Verzugs bleiben unberührt.
5. Die
Aufrechnung des Käufers mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderung ist ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn es auf
demselben Vertragsverhältnis oder einem unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Anspruch gegen uns beruht.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkauf
erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
2. Wird die
Vorbehaltsware mit einem Grundstück
verbunden, übereignet uns der Käufer schon jetzt die aus der
Vorbehaltsware gezogenen Früchte in Höhe des Rechnungswertes, aufschiebend
bedingt auf den Zeitpunkt der Trennung von dem Grundstück. Wir nehmen diese
Übereignung hiermit an. Die Ware wird für uns verwahrt und ist auf Verlangen
jederzeit an uns herauszugeben. Eine Weiterveräußerung ist nach Maßgabe des Abschnitt
V, Paragraph 1 zulässig. Ist der (Mit-) Eigentumserwerb rechtlich
ausgeschlossen, tritt der Käufer seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in
entsprechender Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
3. Die Abtretung
von Forderungen im Rahmen des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer auf unser
Verlangen gegenüber seinen Abnehmern schriftlich anzuzeigen.
4. Der Käufer
haftet für alle angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung gegen Dritte, die
auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen zugreifen.
5. Auf Verlangen
des Käufers geben wir nach unserer Wahl Sicherheiten frei, soweit diese unsere
Forderungen wertmäßig um 20 % übersteigen.
VI. Gewährleistung
und Haftung
1.
Es gelten die
Rügefristen gemäß RUCIP in der zu Vertragsschluss gültigen Fassung.
2.
Die Bezeichnung
der Ware als zertifiziertes Pflanzgut stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der
Ware.
3.
Bei mangelhafter
Lieferung sind wir anstelle einer vom Käufer gewählten Minderwertsvergütung
nach unserer Wahl auch berechtigt, Ersatz für die mangelhafte Partie zu
liefern.
4.
Wir sind
berechtigt, Ersatzlieferungen von einer, unter Berücksichtigung des Mangels,
angemessenen Teilzahlung abhängig zu machen.
5.
Soweit es nicht um
die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten geht, ist unsere vertragliche und
außervertragliche Haftung für Vermögens- und Sachschäden wegen Nicht- und
Schlechterfüllung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt
auch für das Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehende Einschränkung unserer Haftung gilt nicht im Falle der Übernahme
einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
6.
Unsere
vertragliche und außervertragliche Haftung wegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln der Ware ist gemäß RUCIP auf den Netto-Kaufpreis der betroffenen Ware
beschränkt.
7.
Die
Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, ein Jahr ab
Ablieferung der Ware.
VIII. Sortenschutz,
Export, Vertragsstrafe
1. Für alle von
uns verkauften Pflanzkartoffeln besteht Sortenschutz nach dem deutschen
Sortenschutzgesetz, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und/oder der im jeweiligen
Land geltenden Rechtsordnung.
2. Der Käufer
erwirbt nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages lediglich das Recht für den Anbau
und/oder den Vertrieb des Pflanzguts im vertraglich vereinbarten Land. Der
Export in andere Länder außerhalb der EU ist nur nach schriftlicher Zustimmung
durch uns gestattet. Ein Export in Länder, die nicht der UPOV angehören, ist
verboten. Der Weiterverkauf innerhalb der EU bedarf der vorherigen Rücksprache
mit uns und darf nur in Länder erfolgen, in denen wir keinen exklusiven
Vertreter ernannt haben. Wir behalten uns vor, für Pflanzgutvermehrungen im
Ausland Lizenzen zu fordern.
3. Für jede unter
Verstoß gegen Abschnitt VIII Paragraph 2 gehandelte Dezitonne (dt) Pflanzgut
hat der Käufer an uns eine Vertragsstrafe mindestens in Höhe der Lizenzgebühr
für zertifiziertes Pflanzgut zuzüglich der uns aufgrund des Verstoßes
entstandenen Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden unter
Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Die Höhe der Lizenz
legen wir jährlich fest.
IX. Dokumentation,
Prüfungsrechte
1. Der Käufer/der
Lizenzpartner führt über die von ihm
durchgeführten Weiterverkäufe bzw. die Verwertung des erworbenen Pflanzguts
sowie des daraus oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts
ordnungsgemäß und – geordnet nach Wirtschaftsjahren – unter Angabe der jeweiligen Sorte, der
verkauften oder verwerteten Menge, der Vermehrungsstufe, der Fraktionierung und
des Namens und der Anschrift des jeweiligen Abnehmers/Vermehrers Buch und wird
die betreffenden Unterlagen (einschließlich einer Kopie, zumindest aber eines
die vorgenannten Informationen sowie die weiteren Bestimmungen dieses Abschnitt
IX beinhaltenden Auszugs der jeweiligen Verträge mit den Abnehmern/Vermehrern)
unverzüglich, spätestens am 30.06. des betreffenden Jahres an den von uns mit
der Informationserfassung beauftragten Dritten übermitteln.
2. Der
Beauftragte ist berechtigt, die Buchhaltung und Aufzeichnungen des Käufers/des
Lizenzpartners im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen
einzusehen und diese sowie den Verbleib des erworbenen Pflanzguts und des
daraus oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts zu überprüfen.
Der Beauftragte stellt sicher, dass jegliche erhaltenen Informationen und
Unterlagen vertraulich behandelt und insbesondere gegenüber dem Züchter nur
offenbart werden, wenn und soweit dies im Rahmen der Aufdeckung oder Verfolgung
einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung notwendig ist.
3. Bestehen
begründete Zweifel an der Vollständigkeit der von dem Käufer/des Lizenzpartners
zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, darf der Beauftragte
auch die mit dem bei uns erworbenen Pflanzgut bestellten Flächen sowie die
entsprechenden Lager, in denen das erworbene Pflanzgut und / oder die daraus
gewonnene Ernte (einschließlich Ernten von Folgegenerationen des erworbenen
Pflanzguts) gelagert werden, inspizieren und prüfen. Der Käufer/Lizenzpartner
hat unserem Beauftragten die betreffenden Anbauflächen und Lager anzugeben und
dem Beauftragten direkten Zugang zu seinem/ihrem Betrieb zu gewähren, soweit
dies zur Überprüfung erforderlich ist.
4. Der
Käufer/Lizenzpartner wird die sich aus Abschnitt VIII und IX ergebenden
Verpflichtungen auch seinen/ihren Abnehmern/Vermehrern verbindlich auferlegen
und diese gegenüber ihren Abnehmern in gleicher Weise verpflichten.
X. Anwendbares
Recht, Gerichtsstand
1. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Anwendung.
2. Uns steht im
Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarung der RUCIP-Geschäftsbedingungen das
Wahlrecht zu, auch die ordentlichen Gerichte anzurufen. Gerichtsstand für
Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Rostock. Wir
sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(Stand 22/05/2023)
General Terms and Conditions
of Sale and Delivery of NOREX NORIKA Exportgesellschaft mbH
I. Scope
1. These terms and conditions apply to all our
offers, deliveries, services and related legal transactions vis-à-vis companies
within the meaning of § 14 BGB (German civil code), legal entities under public
law and special funds under public law (hereinafter referred to as
"buyer"). They also apply to the delivery of planting material by our
propagators to us, with the exception of the regulations that expressly refer
to a delivery by us.
2. Deviating, conflicting or supplementary terms and
conditions of the contractual partner shall not apply, even if we do not
expressly object to their validity in individual cases.
3. Subsidiary to the contractual agreements and these
terms and conditions, the RUCIP terms and conditions apply in the version valid
at the time of conclusion of the contract.
4. At the request of the contractual partner, we will
send the RUCIP terms and conditions.
II. Offer, Conclusion of
Contract, Representation
1. Our offers are subject to final confirmation and
non-binding. In principle, our prices are to be understood as net prices.
2. Contracts, orders, assurances and other agreements
shall only become binding upon our written confirmation. Intermediaries and
commercial agents do not have a power of representation.
3. Our employees, with the exception of the managing
directors and authorized signatories, are not authorized to make verbal
promises or agreements in deviation or supplement to these terms and conditions.
III. Place of performance,
delivery, delay in delivery
1. Our delivery times are valid from the agreed place
of delivery. In case of doubt, delivery times specified by us are non-binding,
unless they are expressly designated as binding. Delivery periods shall
commence upon conclusion of the contract, but not before we have received all
the necessary information/documents from the buyer for the execution.
2. Our obligation to deliver is subject to punctual
delivery to us on the part of our suppliers and, insofar as a declaration of final
certification is decisive for our delivery, subject to final certification.
3. If the harvest quantity of the ordered goods or
variety and quality is lower than we justifiably expected when concluding the
sales contract, we shall be entitled to reduce the delivery quantity in this
respect, provided that we are not otherwise responsible for the non-delivery. The
buyer's payment obligation is reduced accordingly to the quantity delivered. In
view of the shortfall, we shall be released from our delivery obligation and
shall not be obliged to deliver replacement products or to pay damages. This
provision shall apply accordingly in the event that less or no goods of the
type and quality ordered can be delivered due to damage during storage through
no fault of our own or due to a marketing ban for which we are not responsible
or a comparable official order.
4. If a temporary impediment to performance occurs
due to force majeure, strike, lockout, frost or other weather conditions or
other events for which we are not responsible, the delivery time shall be
extended accordingly. If, for the aforementioned reasons, delivery is not only
temporarily impossible for us, our obligation to deliver shall lapse without
compensation. In the event of partial impossibility, section III paragraph 3
shall apply accordingly.
5. We are entitled to make partial deliveries to a
reasonable extent, which may be invoiced separately.
IV. Payment, default of payment,
set-off
1. Payments are due within 30 days of receipt of our
invoice or credit note. Credits for deliveries of the seed potato multiplier
will be issued by us after receipt of the respective delivery note or loading
documents.
2. We
are only obliged to accept bills of exchange if agreed in writing. In the event
of non-cashing of cheques or bills of exchange, all our claims against the
buyer shall become immediately due and payable.
3. If partial payment has been agreed, the entire
claim shall become due if the buyer is in default of payment with one full
agreed instalment.
4. If, after conclusion of the contract, we become
aware of circumstances which jeopardize our claim for payment or if the buyer
is in default of payment, we shall be entitled to change the terms of payment
for partial deliveries and/or future deliveries that are still to be made and
to demand advance payments or the provision of securities. Our statutory rights
due to default remain unaffected.
5. The offsetting by the buyer with a disputed or not
legally established claim is excluded.
The buyer can only exercise a right of retention if it is based on the
same contractual relationship or an undisputed or legally established claim
against us.
V. Retention of title
1. The
sale is subject to retention of title.
2. If
the retained goods are combined with a property, the buyer hereby assigns to us
the fruits drawn from the retained goods in the amount of the invoice value,
subject to the condition precedent of the time of separation from the property.
We hereby accept this transfer of ownership. The goods will be kept in safe
custody for us and must be returned to us at any time upon request. Resale is
permitted in accordance with section V paragraph 1. If the (co-) acquisition of
ownership is legally excluded, the buyer assigns to us any existing claim for
compensation in the corresponding amount. We hereby accept this assignment.
3. The
purchaser must notify his customers in writing of the assignment of claims
within the scope of the retention of title at our request.
4. The buyer shall be liable for all reasonable costs
of legal defence against third parties who access the goods subject to
retention of title or the claims assigned to us.
5. At the request of the buyer, we shall release
securities at our discretion insofar as these exceed our claims by 20% in value.
VI. Warranty and Liability
1.
The deadlines for giving notice of defects set out in
RUCIP in the version valid at the time of conclusion of the contract shall
apply.
2.
The designation of the product as certified planting
material does not constitute a determination guarantee. We are not liable for
public statements made by third parties about the quality of the goods.
3.
In the event of defective delivery, we shall also be
entitled, at our discretion, to deliver a replacement for the defective lot
instead of a reduced value remuneration chosen by the buyer.
4.
We are entitled to make replacement deliveries
dependent on a reasonable partial payment, taking into account the defect.
5.
Insofar as it is not a matter of the breach of
essential contractual obligations, our contractual and non-contractual
liability for financial and property damage due to non-performance and poor
performance due to simple negligence is excluded. This also applies to the
conduct of our legal representatives and vicarious agents. The above limitation
of our liability does not apply in the event of the explicit declaration of a
quality guarantee or the fraudulent concealment of a defect.
6.
Our contractual and non-contractual liability due to
or in connection with defects in the goods is limited to the net purchase price
of the goods concerned in accordance with RUCIP.
7.
Except in cases of intent, the warranty period is one
year from delivery of the goods.
VIII. Plant variety protection, export,
contractual penalty
1. All seed potatoes sold by us are subject to plant
variety protection in accordance with the German Plant Variety Protection Act,
Regulation (EC) No. 2100/94 and/or the legal system applicable in the
respective country.
2. In accordance with the respective contract, the
buyer only acquires the right to cultivate and/or distribute the planting
material in the contractually agreed country. Export to other countries outside
the EU is only permitted with our written consent. Export to countries that are
not members of UPOV is prohibited. Resale within the EU requires prior
consultation with us and may only be made to countries where we have not
appointed an exclusive representative. We reserve the right to require the
payment of license fees for propagation of planting material abroad.
3. For each decitonne (dt) planting material traded
in violation of section VIII paragraph 2, the buyer shall pay us a contractual
penalty at least in the amount of the license fee for certified planting
material plus the costs incurred by us as a result of the violation. We reserve
the right to assert further damages, taking into account the contractual
penalty paid. We determine the amount of the license annually.
IX. Documentation, audit rights
1. The purchaser/license partner firm shall keep a
record of the resales carried out by him or of the exploitation of the seed
potatoes acquired and of the seed potatoes produced from them or from
subsequent generations, in order of marketing years, indicating the variety,
the quantity sold or used, the grade/class of propagation, the size and the
name and address of the respective purchaser/propagator and shall transmit the
relevant documents (including a copy,
but at least an excerpt of the respective contracts with the customers/
propagators containing the aforementioned information as well as the other
provisions of this Section IX.) immediately, at the latest on June 30th of the
respective year, to the third party commissioned by us with the collection of
information.
2. The representative is
entitled to inspect the accounts and records of the buyer/license partner with
regard to compliance with the aforementioned obligations and to check these as
well as the whereabouts of the acquired planting material and the planting
material produced from it or from subsequent generations. The representative
shall ensure that any information and documents received are treated
confidentially and, in particular, only disclosed to the breeder if and to the
extent necessary in the context of the discovery or prosecution of a violation
of the law or contract.
3. If there are justified
doubts about the completeness of the information and documents provided by the
buyer/the license partner, the representative may also inspect and test the
areas cultivated with the planting material purchased from us as well as the
corresponding warehouses in which the acquired planting material and / or the
harvest obtained from it (including harvests of subsequent generations of the
acquired planting material) are stored. The buyer/license partner must inform
our representative of the relevant cultivation areas and warehouses and grant
the representative direct access to his/her business, insofar as this is
necessary for verification.
4. The buyer/the license partner will impose the duties
resulting of clauses VIII and IX to their customers/propagators and bind these
in the same way vis-à-vis their customers.
X. Applicable law, place of
jurisdiction
1. The contractual relationship shall be governed by
German law to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the
International Sale of Goods.
2. With regard to the arbitration agreement of the
RUCIP Terms and Conditions, we have the right to choose to appeal to the
ordinary courts as well. The place of jurisdiction for merchants and legal
entities under public law is Rostock. We are also entitled, at our discretion,
to sue at the place of jurisdiction of the buyer.
3. In case of doubt, the German
version of these Terms and Conditions will be legally binding.
(As of 05/22/2023)